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Netto-Optimierung

Überstunden steuerfrei abrechnen: Was § 68 Abs. 2 EStG möglich macht

Von Mag. Volker Schattel · Veröffentlicht am 07.08.2026 · Aktualisiert am 20.09.2026 · Stand der Rechtslage: September 2026

Überstunden sind teuer – für das Unternehmen und, wenn man es falsch macht, auch für die Beschäftigten. Dabei lässt § 68 Abs. 2 EStG zu, dass ein Teil der Überstundenzuschläge steuerfrei ausbezahlt wird. Voraussetzung: Die Überstunden werden sauber aufgezeichnet und in der Abrechnung korrekt ausgewiesen.

Was ist steuerfrei?

Steuerfrei sind – innerhalb der gesetzlichen Grenzen – die Zuschläge für Überstunden, nicht der Grundlohn der Überstunde selbst. Die Grundstunde bleibt immer voll steuerpflichtig. Begünstigt ist ein Zuschlag von maximal 50 % des Grundlohns, gedeckelt mit einer monatlichen Höchstzahl an Überstunden und einem Höchstbetrag.

Die Werte für 2026: Steuerfrei sind die Zuschläge für die ersten 15 Überstunden im Monat, bis höchstens 50 % des Grundlohns und insgesamt höchstens 170 € pro Monat (BGBl. I Nr. 4/2026). 2024 und 2025 galten befristet 18 Überstunden und 200 €; ab 2027 sinkt die Begünstigung nach derzeitiger Rechtslage auf 10 Überstunden und 120 €.

Ein Beispiel: Bei 20 € Grundlohn je Stunde beträgt der 50-%-Zuschlag 10 €. Für 15 Überstunden sind das 150 € – zur Gänze steuerfrei. Bei 25 € Grundlohn wären es 187,50 €; steuerfrei bleiben 170 €, die restlichen 17,50 € sind steuerpflichtig. Wichtig: Steuerfrei heißt nicht beitragsfrei – Sozialversicherung und Lohnnebenkosten fallen auch auf die begünstigten Zuschläge an.

Woran es in der Praxis scheitert

  1. Keine Aufzeichnungen: Ohne nachvollziehbare Stundenaufzeichnung erkennt das Finanzamt die Steuerfreiheit nicht an – bei einer GPLB-Prüfung wird nachversteuert. Wie eine gesetzeskonforme Zeiterfassung aussieht, steht in unserem Leitfaden.
  2. All-in ohne Nachweis: Auch bei All-in-Gehältern lässt sich die Begünstigung nutzen – aber nur, wenn die tatsächlich geleisteten Überstunden aufgezeichnet sind und der Zuschlagsanteil sauber ermittelt wird. Ein bloßer Ausweis in der Abrechnung ohne geleistete Stunden schafft keine Steuerfreiheit.
  3. Falsche Zuordnung: Die Begünstigung gilt für den Monat, in dem die Überstunden geleistet wurden – ungenutzte Kontingente lassen sich nicht in andere Monate mitnehmen. Werden Überstunden gesammelt später ausbezahlt, müssen sie in der Abrechnung ihren Leistungsmonaten zugeordnet werden; ohne Aufzeichnung je Monat geht das nicht.

Was das konkret bringt

Bei einem Mitarbeiter mit regelmäßigen Überstunden macht die saubere Ausweisung der Zuschläge über das Jahr gerechnet schnell mehrere hundert Euro netto aus – ohne dass das Unternehmen mehr zahlt. Genau das meinen wir mit Netto-Optimierung: gleiche Lohnkosten, mehr netto für die Beschäftigten. Wie groß der Hebel im Verhältnis zu einer Bruttoerhöhung ist, zeigt unsere Rechnung „Was kostet ein Mitarbeiter mit 3.000 € brutto?”.

Checkliste für Dienstgeber

  • Zeiterfassung, aus der Überstunden je Monat hervorgehen
  • Trennung von Grundlohn und Zuschlag in der Abrechnung
  • All-in-Verträge auf ausweisbare Zuschläge prüfen
  • Bei Kollektivvertrags-Zuschlägen über 50 %: nur der begünstigte Teil ist steuerfrei

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung. Stand der Rechtslage: September 2026.

Mag. Volker Schattel

Über den Autor

Mag. Volker Schattel ist öffentlich bestellter Personalverrechner (Bilanzbuchhaltungsbehörde, 2024) mit über 20 Jahren Praxis in HR, Controlling und Payroll. Mit LohnLotsen betreut er österreichische Unternehmen vom ersten Mitarbeiter bis 100 – digital und persönlich.

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